
Inhalt
- Kann man bei dir eine Mitgliedschaft online abschließen, brauchst du eine Kündigungsschaltfläche – „Verträge hier kündigen“ – gut sichtbar und ohne Login.
- Sie führt auf eine Bestätigungsseite mit den nötigen Angaben und dem Knopf „jetzt kündigen“. Laut BGH (16.07.2026) gehört dort nichts anderes hin – auch kein „Vertrag lieber pausieren?“.
- Nach dem Klick bestätigst du den Eingang unverzüglich in Textform, mit Zeitpunkt und Vertragsende.
- Fehlt der Button oder ist er falsch umgesetzt, können Mitglieder jederzeit fristlos kündigen.
Für wen gilt der Kündigungsbutton?
Seit dem 1. Juli 2022 regelt § 312k BGB, wie Verbraucher:innen online geschlossene Dauerverträge kündigen können. Entscheidend ist ein Satz im Gesetz: Die Pflicht trifft Unternehmen, die es Verbraucher:innen über eine Website ermöglichen, einen Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis abzuschließen. Für Fitness-, Yoga- und Kursstudios heißt das:
- Online-Mitgliedschaften: Wer seinen Tarif auf der Website oder in einer Web-App abschließen kann, muss ihn dort auch kündigen können.
- Auch Verträge aus dem Studio: Nach verbreiteter Auffassung fällt auch ein am Tresen unterschriebener Vertrag darunter, wenn derselbe Tarif online abschließbar wäre.
- Laufzeitpakete mit Einmalzahlung: Der BGH hat am 22. Mai 2025 (I ZR 161/24) entschieden, dass die Pflicht auch dann gilt, wenn ein Vertrag nach einer festen Zeit automatisch endet und nur einmal bezahlt wird – etwa ein Halbjahrespaket. Entscheidend ist, dass du während der Laufzeit fortlaufend leistest.
Ausgenommen sind laut Gesetz nur Verträge, deren Kündigung ausschließlich einer strengeren Form als der Textform bedarf, sowie Finanzdienstleistungen – beides spielt im Studioalltag praktisch keine Rolle.
So muss der Ablauf aussehen
Das Gesetz schreibt einen zweistufigen Weg vor. Beide Stufen müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Stufe 1: die Kündigungsschaltfläche
Der Button muss gut lesbar und eindeutig beschriftet sein. Das Gesetz nennt „Verträge hier kündigen“; eine gleichwertige, ebenso klare Formulierung ist möglich. Gerichte sind dabei streng:
- Kein Login davor. Der Button muss sofort sichtbar sein – nicht erst nach Dateneingabe oder hinter einem Link, der zum Kundenlogin führt (u. a. OLG Köln, 6 U 62/24; LG München I, 33 O 15098/22, bestätigt durch OLG München).
- Keine weichen Formulierungen. „Kündigungsabsicht abschicken“ reicht nicht (OLG Hamburg, 5 UKl 1/23). Auch die Beschriftung „Vertrag finden“ musste ein Studiobetreiber im Verfahren vor dem BGH 2026 aufgeben.
- Dort, wo verkauft wird. Verkaufst du über deine eigene Website und eine Buchungsseite, gehört der Link auf beide – am besten in den Footer jeder Seite.
Stufe 2: die Bestätigungsseite
Der Klick führt direkt auf eine Seite, auf der Mitglieder ihre Kündigung erklären können. Das Gesetz zählt auf, was abgefragt werden darf:
- Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) und bei außerordentlicher Kündigung den Grund,
- eindeutige Angaben zur Person,
- Angaben, um den Vertrag zu identifizieren (z. B. Vertrags- oder Mitgliedsnummer),
- den gewünschten Zeitpunkt, zu dem der Vertrag enden soll,
- die Möglichkeit, eine E-Mail-Adresse für die Eingangsbestätigung anzugeben.
Darunter steht die Bestätigungsschaltfläche, beschriftet mit „jetzt kündigen“ oder einer eindeutigen Entsprechung.

Das BGH-Urteil vom 16. Juli 2026: keine Alternativen auf der Bestätigungsseite
Im Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof eine Frage geklärt, die viele Studios betrifft (Urteil vom 16.07.2026, I ZR 200/25). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Betreiber von Fitnessstudios. Auf dessen Bestätigungsseite stand über dem Kündigungsformular ein Banner mit der Schaltfläche „Vertrag im Selfservice pausieren“.
Der BGH hat das untersagt. Die Gestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt: Erlaubt sind das Formular mit den nötigen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche – sonst nichts. Weitere Informationen, Angebote oder Hinweise auf Kündigungsalternativen haben dort keinen Platz. Der Weg zur Kündigung soll einfach und ohne Ablenkung sein.
Pausieren, Tarifwechsel oder ein Rabatt fürs Bleiben gehören nicht auf die Bestätigungsseite – auch nicht klein am Rand. Wenn du Mitglieder halten willst, tu das im persönlichen Gespräch im Studio oder außerhalb des Kündigungsweges. Wie weit das im Einzelfall gehen darf, klärst du am besten mit deiner Rechtsberatung.
Nach dem Klick: Speichern, Eingangsbestätigung, Vertragsende
Mit dem Klick auf „jetzt kündigen“ wird vermutet, dass dir die Kündigung unmittelbar zugegangen ist (§ 312k Abs. 4). Ab jetzt hast du drei Pflichten:
- Speichern ermöglichen: Mitglieder müssen ihre Erklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speichern können – erkennbar als Kündigung über die Bestätigungsschaltfläche (§ 312k Abs. 3).
- Eingang bestätigen: Du bestätigst unverzüglich und elektronisch in Textform den Inhalt der Kündigung, den Zeitpunkt des Zugangs und den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet (§ 312k Abs. 4) – in der Praxis per automatischer E-Mail.
- Vertragsende berechnen: Gibt das Mitglied keinen Termin an, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (§ 312k Abs. 5).
Im Studio heißt das: Jemand muss neue Kündigungen zeitnah sehen, dem richtigen Vertrag zuordnen und das Vertragsende prüfen – gerade bei Mindestlaufzeiten.

Neu seit 19. Juni 2026: der Widerrufsbutton
Zum Kündigungsbutton ist eine zweite Pflicht hinzugekommen. Seit dem 19. Juni 2026 gilt § 356a BGB („Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“). Wer Verträge über eine Online-Oberfläche abschließt, muss während der Widerrufsfrist eine Funktion bereitstellen, mit der Verbraucher:innen den Vertrag online widerrufen können:
- gut lesbar beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend, ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich,
- mit Angabe von Name, Vertrag und dem Kommunikationsweg für die Bestätigung,
- bestätigt über „Widerruf bestätigen“,
- mit unverzüglicher Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, inklusive Datum und Uhrzeit.
Für Studios, die Mitgliedschaften online verkaufen, gehören also beide Links auf die Website: „Vertrag widerrufen“ und „Verträge hier kündigen“.
Was passiert, wenn du es nicht richtig machst?
Die Folge steht direkt im Gesetz: Fehlen die Schaltflächen oder die Bestätigungsseite oder entsprechen sie nicht den Vorgaben, können Mitglieder ihren Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6). Mindestlaufzeiten verlieren damit praktisch ihre Wirkung. Dazu kommen Abmahnungen und Unterlassungsklagen – das Verfahren vor dem BGH 2026 hat ein Verbraucherverband geführt.
Checkliste für dein Studio
- „Verträge hier kündigen“ ist auf jeder Seite erreichbar, über die Mitgliedschaften abgeschlossen werden – auch auf deiner eigenen Homepage.
- Der Button ist ohne Login und ohne vorherige Dateneingabe sichtbar.
- Die Bestätigungsseite enthält nur die nötigen Felder und „jetzt kündigen“ – keine Pausen-, Rabatt- oder Wechselangebote.
- Ordentliche und außerordentliche Kündigung sind auswählbar, der Grund nur bei außerordentlicher Kündigung.
- Ein Wunschtermin ist optional; ohne Angabe gilt der frühestmögliche Zeitpunkt.
- Die Eingangsbestätigung geht automatisch und sofort per E-Mail raus – mit Inhalt, Eingangszeit und Vertragsende.
- Jemand im Team prüft neue Kündigungen zeitnah und bestätigt das tatsächliche Vertragsende.
- Für online geschlossene Verträge gibt es zusätzlich „Vertrag widerrufen“ (§ 356a BGB).
- Laufzeitpakete mit Einmalzahlung sind ebenfalls online kündbar.
So ist es in BAVORA umgesetzt
In BAVORA ist der Weg für Fitness- und Kursstudios eingebaut: Auf der Buchungsseite, im Mitgliederportal und auf der Gutscheinseite stehen im Footer „Vertrag widerrufen“ und „Verträge hier kündigen“. Beide führen ohne Login direkt zum Formular. Nach dem Absenden geht die Eingangsbestätigung automatisch per E-Mail an das Mitglied.
Im CRM erscheint ein Hinweis auf dem Dashboard, sobald ein Widerruf oder eine Kündigung eingeht. BAVORA schlägt die passende Mitgliedschaft samt frühestem Vertragsende vor; nach deiner Prüfung bestätigst du das Vertragsende mit einem Klick, und das Mitglied bekommt es per E-Mail.

Den Link auf deiner eigenen Website setzt du selbst – am besten in den Footer, direkt neben Impressum und Datenschutz.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen zum Stand des Veröffentlichungsdatums. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern.
Quellen
- § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 22. Oktober 2026)
- Online-Kündigung: Bestätigungsseite darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten (BGH, Urteil vom 16.07.2026 – I ZR 200/25) – Verlag Dr. Otto Schmidt (abgerufen am 22. Oktober 2026)
- Kündigungsbutton im Onlinevertrieb – neue Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 22.05.2025 – I ZR 161/24) – Noerr (abgerufen am 22. Oktober 2026)
- Kündigung von Online-Abos: Alles Wichtige zu § 312k BGB – Plutte Rechtsanwälte (abgerufen am 22. Oktober 2026)
- Umsetzungsgesetz zum Widerrufsbutton veröffentlicht (§ 356a BGB) – Noerr (abgerufen am 22. Oktober 2026)

